Kommt es im Betrieb zu einem Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber zu informieren. Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber auch dann, wenn an dem Unfall nur Personen beteiligt sind, die bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind (sog. Fremdpersonal). So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.03.2019 entschieden.


