Die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber bedarf der Schriftform. Ist die Arbeitgeberin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sind hinsichtlich der Form Besonderheiten zu beachten. Unterschreibt z.B. nur einer von mehreren GbR-Gesellschaftern eine Kündigung und fehlt es auch an einem klarstellenden Zusatz, dass dieser in Vertretung für die Gesellschaft handelt, so ist die Kündigung im Zweifel unwirksam. Nur eine Gesellschafter-Unterschrift […]


