Arbeitnehmer in öffentlichen Betrieben dürfen sich auch per Dienstaufsichtsbeschwerde über die Personalabteilung beschweren, ohne deshalb eine Kündigung zu riskieren. Das stellte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einer mündlichen Verhandlung klar (Az. 8 Sa 483/19). Die Parteien schlossen deshalb einen Vergleich.


