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Gesetzlicher Mindestlohn gilt nicht für Sonderzahlungen und Zuschläge

Freitag, 03.06.2016

Der gesetzliche Mindestlohn fällt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde an. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf den Mindestlohn durch die erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Etwas anderes gilt nur für solche Zahlungen, die entweder ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgen oder auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (wie nach § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.

Der Arbeitsvertrag der in Vollzeit beschäftigten Klägerin sieht u. a. die Zahlung von Zuschlägen sowie von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Der Arbeitgeber schloss im Dezember 2014 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen ab. Seit Januar 2015 erhält die Klägerin monatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.391,36 je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, insgesamt EUR 1.507,30 brutto.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von EUR 8,50 brutto pro Stunde geleistet werden müssten. Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg mit ihrer Klage. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Klägerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von EUR 0,80 brutto zustehen und im Übrigen ihre Berufung zurückgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge auf Grundlage des Mindestlohngesetztes der Klägerin nicht zustehen. Denn der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, führt aber nicht zu deren Veränderung.  Für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist der auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnete Mindestlohnanspruch der Klägerin erfüllt, weil auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen eine Erfüllungswirkung zukommt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16