Falsch! Das Kündigungsschutzgesetz findet zwar erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer Anwendung. Erst danach benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Während der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses braucht der Arbeitgeber daher in aller Regel keinen Grund für die Kündigung darzulegen, der auf betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen beruht. Der Arbeitgeber ist jedoch an die während […]


