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Mindestlohn für häusliche Pflege

Dienstag, 20.09.2022

Der Mindestlohn gilt auch für ausländische Arbeitgeber, wenn sie Arbeitnehmer zur häuslichen Pflege nach Deutschland entsenden. Deshalb kann der Mindestlohn für Arbeit in Deutschland nicht dadurch umgangen werden, dass im Arbeitsvertrag die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart wird. Verträge werden häufig in der häuslichen Pflege eingesetzt, in der besonders viele Fachkräfte aus Osteuropa unterhalb des Mindestlohns arbeiten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema aus dem letzten Jahr hatte für viel Aufsehen gesorgt. Wir hatten hier darüber berichtet. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung jetzt in einem neuen Urteil in der gleichen Sache umgesetzt.

 

Wichtige BAG-Entscheidung zum Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht hatte wegweisend entschieden, dass auch Bereitschaftsdienstzeiten ausländischer Pflegekräfte in der häuslichen Pflege mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg habe aber noch zu ermitteln, ob von der bulgarischen Klägerin wirklich in dem eingeklagten Umfang Bereitschaftsdienst geleistet wurde. Die Klägerin hatte geltend gemacht, von 6:00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen zu sein und sich auch nachts bereitgehalten zu haben.

Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste

Das Landesarbeitsgericht hat mittlerweile eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und der Klägerin in seinem neuen Urteil den geforderten Mindestlohn auch für die Bereitschaftszeiten größtenteils zugesprochen. Nur für einen geringen Anteil der eingeklagten Zeiten sah das Gericht die Bereitschaften nicht erwiesen an. Das betraf etwa Zeiten, die die betreute ältere Dame mit Familienangehörigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant verbracht habe.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde dieses Mal nicht zugelassen.

Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2022