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Maskenpflicht während Corona rechtmäßig

Donnerstag, 25.02.2021

Nach einem neuen Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg dürfen Arbeitgeber:innen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen.

In dem dort entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin einen Beschäftigten angewiesen, in den von mehreren Personen genutzten Räumen eines Rathauses und auf den Fluren ein Gesichtsvisier oder eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dieser legte daraufhin zwei ärztliche Atteste vor, wonach er beides nicht tragen könne – ohne nähere Ausführung zu den Gründen.

Infektionsschutz der übrigen Mitarbeiter:innen überwiegt

Weisungen nach § 106 GewO dürfen Arbeitgeber:innen nur nach „billigem Ermessen“ erteilen. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen ist bei der Ausübung des Ermessens die Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Gesundheits- und Infektionsschutz der anderen Beschäftigten zu berücksichtigen, die sich aus § 618 BGB und § 241 Abs. 2 BGB, der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin ableitet. Hinzu kam, dass eine Maskenpflicht aufgrund der in dem Bundesland anwendbaren Infektionsschutzverordnung bestand. Die Arbeitgeberin sei daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zur Anordnung der Maskenpflicht verpflichtet gewesen. Aufgrund der Infektionsschutzverordnung steht fest, dass eine Maskenpflicht eine „erforderliche“ Arbeitsschutzmaßnahme ist.

Attest hat nur einen geringen Beweiswert

Die Atteste haben nach Ansicht des Gerichts nicht denselben Beweiswert wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Das Attest genügte nach Ansicht des Gerichts nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen gerechtfertigt sei. Es fehlte hierfür an konkreten, nachvollziehbaren Angaben in dem Attest.

Selbst wenn dies anders sein sollte, so das Gericht, überwiege hier jedoch der Infektionsschutz der anderen Mitarbeiter und der Besucher des Rathauses.

Einen Anspruch auf die Zuweisung einer Tätigkeit im Home-Office wies das Gericht ebenfalls zurück. Diesbezüglich gilt aber  nach dem Inkrafttreten der Corona-ArbSchV am 27.1.2021 zumindest bis zum 15.3.2021 etwas anderes: Arbeitgeber müssen im Fall von „Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten“ den Beschäftigten anbieten, diese Tätigkeit in deren Wohnräumen auszuführen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV, BAnz AT 22.1.2021 V1). Der Arbeitgeber muss substantiierte „nachvollziehbare betriebliche Gründe“ darlegen und dokumentieren, um sich auf entgegenstehende zwingende betriebsbedingte Gründe zu berufen.

ArbG Siegburg, Urt. v.16.12.2020 – 4 Ga 18/20