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Feiertagsvergütung kann durch Arbeitsvertrag nicht umgangen werden

Montag, 28.10.2019

Arbeitsvertragliche Regelungen, wonach Arbeitnehmer an Feiertagen nicht bezahlt werden, sind unwirksam. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Zeitungszustellers. Die Vereinbarung, nach der Arbeitstage nur solche Tage seien, an denen Zeitungen erscheinen, sei unwirksam.

Allgemein zum Gehalt an Feiertagen

Muss der Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten, kann er dennoch grundsätzlich sein Gehalt verlangen (Entgeltfortzahlungsgesetz). Was dabei genau zu beachten ist, erfahren Sie im Folgenden:

  • Nur an gesetzlichen Feiertagen besteht ein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung, nicht an kirchlichen Feiertagen.
  • Der Anspruch besteht nur, wenn der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Hätte der Arbeitnehmer z.B. nach dem Dienst- oder Schichtplan an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet, unabhängig von der Feiertagsruhe, so kann er keine Feiertagsvergütung verlangen.
  • Arbeitet der Arbeitnehmer auf Abruf, muss er nachweisen, dass er an dem Feiertag mit hoher Wahrscheinlichkeit gearbeitet hätte.
  • Es reicht aus, dass die Arbeit infolge des Feiertags ausfällt. Sowohl die Arbeit am Feiertag selbst, als auch die in den Feiertag hinein- oder herausragende Schichten sind erfasst.
  • Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütungsfortzahlung, auch Teilzeitbeschäftigte sowie geringfügig Beschäftigte.

Zeitungszusteller verlangt Feiertagsvergütung

FeiertagsvergütungIm entschiedenen Fall arbeitet der Kläger als Zeitungszusteller von Montag bis einschließlich Samstag. Nach dem Arbeitsvertrag gelten jedoch nur solche Tage als Arbeitstage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag und erscheinen daher keine Zeitungen, wird er demzufolge nicht bezahlt.

Für fünf Feiertage, an denen er nicht beschäftigt wurde, verlangt der Zeitungszusteller nun eine Feiertagsvergütung. Mit seiner Klage hatte er vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Erfolg und auch das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht.

Gesetzlicher Anspruch auf Feiertagsvergütung ist unabdingbar

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitgeber auch Arbeitszeiten vergüten, die infolge gesetzlicher Feiertage ausfallen.

Hier sei der Arbeitnehmer an den betroffenen Tagen allein deshalb nicht beschäftigt worden, weil die Zeitungen infolge von Feiertagen nicht erschienen sind. Seine Arbeit sei damit aufgrund gesetzlicher Feiertage entfallen, womit er einen Anspruch auf Feiertagsvergütung habe.

Die abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ändere daran nichts: Sie sei unwirksam, da der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch nicht umgangen werden dürfe.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer auf ihre Feiertagsvergütung zählen können. Selbst bei abweichenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag haben sie einen Anspruch auf Vergütung der Arbeit, die infolge von Feiertagen ausgefallen ist. Der gesetzliche Feiertagsvergütungsanspruch ist unabdingbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az.: 5 AZR 352/18.