Der Fall: Die Mitarbeiterin war als Diplomchemikerin beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angestellt und auch als Strahlenschutzbeauftragte tätig. Die Mitarbeiterin hatte sich geweigert, die Strahlenschutzanweisung vollständig gegendert zu verfassen und eine geforderte Konkretisierung einzuarbeiten. Der Arbeitgeber mahnte die Mitarbeiterin daraufhin zweimal ab und sprach schließlich eine fristlose Kündigung aus. Dagegen war die Mitarbeiterin bereits in erster Instanz erfolgreich vorgegangen. […]


