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Reform im Befristungsrecht – die Pläne der Bundesregierung im Überblick

Mittwoch, 12.08.2026

„Arbeitsmarkt fit für die Zukunft machen“: Unter diesem Stichwort stellt die Bundesregierung ihr aktuelles Reformpaket für das Befristungsrecht vor. Mit der geplanten Reform wird die sachgrundlose Befristung neu gestaltet. Umgesetzt sind diese Pläne noch nicht. Dennoch lohnt sich gerade für Arbeitgeber:innen bereits jetzt ein Blick auf das, was künftig möglich sein soll.

 

 

Was gilt bisher?

Bisher regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Befristung von Arbeitsverhältnissen. Es unterscheidet zwischen einer Befristung mit Sachgrund und einer sachgrundlosen Befristung. Letztere soll durch die Reform der Bundesregierung geändert werden.

Bisher ist eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Besonders wichtig ist bislang das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot. Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn mit demselben:derselben Arbeitgeber:in bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Vorbeschäftigungsverbot dient dem Schutz der Arbeitnehmenden vor Kettenbefristungen und der Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelbeschäftigungsform. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Arbeitgeber:innen durch wiederholte sachgrundlose Befristungen mit denselben Arbeitnehmenden den Bestandsschutz systematisch umgehen und so deren strukturelle Unterlegenheit ausnutzen.

Ein weiterer Punkt zum Schutz der Arbeitnehmenden ist nach bisherigem Recht das Schriftformerfordernis für die Befristung. Arbeitsverträge müssen nicht in jedem Fall schriftlich vereinbart werden. Die Befristungsabrede hingegen muss schriftlich erfolgen. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, kann dies zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.

Was ist geplant?

Die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung sollen ausgeweitet werden. Diese Regelungen sollen zunächst zeitlich befristet gelten. Für Neueinstellungen bis zum 31. Dezember 2030 soll künftig eine Maximaldauer von bis zu 48 Monaten, also vier Jahren, möglich sein. Innerhalb dieser Gesamtdauer sollen bis zu sechs Verlängerungen zulässig sein. Damit wird der bisherige Höchstzeitraum für sachgrundlose Befristungen verdoppelt.

Eine weitere Besonderheit: Die Reformpläne sehen vor, dass auch eine erneute Einstellung bei demselben:derselben Arbeitgeber:in möglich sein soll. Damit würde das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 TzBfG gelockert beziehungsweise teilweise aufgehoben und eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben:derselben Arbeitgeber:in ermöglicht.

Ein weiterer Reformpunkt im Befristungsrecht ist die Aufhebung des Schriftformerfordernisses für Befristungen zum 1. Januar 2027. Der Abbau von Schriftformerfordernissen im Arbeitsrecht, zum Beispiel bei Befristungen, war bereits im Koalitionsvertrag 2025 vorgesehen. Mit der anstehenden Reform soll ein erster Schritt in diese Richtung gegangen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Pläne tatsächlich umgesetzt werden und ob insbesondere im Hinblick auf den Abbau des Schriftformerfordernisses im Arbeitsrecht noch weitere Änderungen geplant sind. Die bislang geplante Reform bietet jedenfalls gerade für Arbeitgeber:innen neue Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung.

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