Minijob 2026: Neue Verdienstgrenze ab 1. Januar
Zum 1. Januar 2026 tritt eine neue Verdienstgrenze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen („Minijob“) in Kraft. Arbeitgeber:innen sollten bestehende Minijob-Arbeitsverhältnisse rechtzeitig überprüfen und anpassen, um rechtliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden.

Neue Minijob-Grenze ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs 603,00 EUR.
Die Anpassung liegt an der weiterhin bestehenden dynamischen Kopplung der Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn.
Die Berechnung erfolgt wie bisher nach folgender Formel:
10 Wochenstunden × gesetzlicher Mindestlohn × 4,33
Durch diese Dynamisierung wird sich die Minijob-Grenze auch künftig regelmäßig ändern.
Warum bestehende Arbeitsverträge überprüft werden sollten
In der Praxis enthalten viele Minijob-Arbeitsverträge:
- feste Monatsvergütungen (z. B. 520 EUR oder 538 EUR) oder
- pauschale Arbeitszeitregelungen ohne dynamische Anpassung.
Mit der Anhebung der Verdienstgrenze zum 1. Januar 2026 entsteht daher akuter Handlungsbedarf,wenn die Arbeitszeit unverändert bleiben soll. Bleiben die Arbeitszeiten unverändert, verstößt der/die Arbeitgeber:in gegen das Mindestlohngesetz.
Ohne Anpassung des Arbeitsvertrags drohen unter anderem:
- eine unbeabsichtigte Überschreitung der Minijob-Grenze mit sozialversicherungsrechtlichen Folgen oder
- ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, wenn die Arbeitszeit gleich bleibt, das Entgelt aber nicht angepasst wird.
Beides kann zu Nachzahlungen, Beitragsforderungen und rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Vor allem der Verstoß gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes sind gravierend. Insofern muss der Vertrag angepasst werden. Das geht am Besten durch eine kurze Änderungsvereinbarung.
Dabei sollte insbesondere:
- die monatliche Vergütung ab dem 1. Januar 2026 auf 603,00 EUR brutto festgelegt werden (oder die Arbeitszeit entsprechend dem Mindestlohn abgesenkt werden)
- klarstellend geregelt werden, dass es sich weiterhin um eine geringfügige Beschäftigung handelt,
- und im Übrigen der bestehende Arbeitsvertrag unverändert fortgelten.
Eine transparente und saubere Dokumentation der Anpassung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
Also
Die Erhöhung der Minijob-Grenze zum 1. Januar 2026 ist keine bloße Formalie. Arbeitgeber:innen sollten bestehende Minijob-Verträge rechtzeitig prüfen und anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und die Beschäftigung weiterhin korrekt als Minijob zu führen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung und der Formulierung entsprechender Vertragsänderungen


