Kein Anspruch auf Erwähnung des Wortes „selbständig“ als Beschreibung der Arbeitsweise im Zeugnis
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Aufnahme des Wortes „selbständig“ im Arbeitszeugnis einer Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für den Partner in einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung nicht verpflichtend ist.
Zu den Aufgaben der Klägerin gehörten die Unterstützung des Partners der Kanzlei und des dazugehörenden Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben. Mit dem ihr erteilten Zeugnis war die Klägerin nicht einverstanden. Sie machte u.a. geltend, dass der Satz „Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig.“ um das Wort „selbständig“ zu ergänzen ist. Nach ihrer Ansicht besteht für ihren Arbeitsbereich und in ihrer Position in Nordrhein-Westfalen eine tatsächliche Übung (allgemeiner Zeugnisbrauch) dafür, die Arbeitseigenschaft „selbständig“ zu erwähnen.
Eine auf Ersuchen des LAG unter Beteiligung mehrerer Rechtsanwaltskammern durchgeführte Umfrage zu dem behaupteten Zeugnisbrauch hatte ergeben, dass dieser nicht bestand. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die ausdrückliche Bescheinigung des bestimmten Merkmals in dem hier konkreten Berufskreis üblich ist.