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Dauerverletzung oder Einzelfall? Warum das für AGG-Ansprüche entscheidend ist 

Donnerstag, 15.01.2026

Seit dem 18. August 2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es soll Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz verhindern oder beseitigen und Arbeitnehmer:innen sowohl im Bewerbungsprozess, als auch im laufenden Arbeitsverhältnis schützen. Kommt es dennoch zu einem Verstoß gegen das AGG, sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen oder eine Entschädigung in Form von Geld zu zahlen.

Die Durchsetzung solcher Ansprüche hängt in der Praxis nicht nur davon ab, ob eine Diskriminierung vorliegt, sondern vor allem davon, ob die maßgebliche Frist zur Geltendmachung der Ansprüche eingehalten wird.

Entscheidend ist hierbei jedoch nicht, wann die Frist abläuft, sondern wann sie beginnt.  Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Grundsätzlich beginnt die Frist für Ansprüche nach dem AGG im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Bei einem einmaligen Verstoß lässt sich dieser Fristbeginn meist unproblematisch bestimmen.

Doch wie bestimmt sich der Fristbeginn, wenn eine Benachteiligung über einen langen Zeitraum hinweg erfolgt?

Der Zeitpunkt für den Fristbeginn wird besonders heikel, wenn nicht nur ein einzelner Vorfall im Raum steht, sondern mehrere Benachteiligungen über einen längeren Zeitraum hinweg. Zentrale Frage ist dann: Handelt es sich um mehrere einzelne Diskriminierungen mit jeweils eigenem Fristbeginn oder um einen sogenannten Dauertatbestand, also eine Art „Dauerverletzung“ bei der nur eine einheitliche Frist läuft?

Der Unterschied ist für Betroffene von wesentlicher Bedeutung. Liegen mehrere einzelne Benachteiligungen vor, beginnt die Frist für jede Benachteiligung separat zu laufen. Daher können Ansprüche mitunter bereits verfallen sein, obwohl noch immer weitere Benachteiligungen stattfinden. Wer zu lange wartet, kann am Ende zwar noch eine aktuelle Benachteiligung rügen, ältere Vorgänge aber nicht mehr fristwahrend geltend machen.

Anders ist es bei einem Dauertatbestand. Bei einer Dauerverletzung beginnt die Frist erst mit der Beendigung des Dauertatbestandes zu laufen, also erst wenn die letzte Benachteiligung dieses einheitlichen Geschehens abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass selbst wenn zwischen einzelnen Handlungen Monate oder sogar Jahre liegen, die Frist in diesem Fall erst nach der letzten Handlung zu laufen beginnen würde.

So ein Dauertatbestand wird aber nicht schnell angenommen. Er setzt voraus, dass fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die jeweils für eine bestimmte Benachteiligung maßgeblich sind. Ein Dauertatbestand ist somit z.B. abzulehnen, wenn die für die Benachteiligung entscheidenden Vorgänge bereits abgeschlossen sind und nur noch nachwirken. Genau diese Abgrenzung war auch Gegenstand einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Die Klägerin wurde mehrfach wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt. Obwohl alle Benachteiligungen auf derselben Ursache beruhten und in einem zeitlichen Zusammenhang standen, nahm das Gericht dennoch keinen Dauertatbestand an. Das BAG begründete dies damit, dass es sich um Benachteiligungen aus abgrenzbaren Lebenssachverhalten und gerade nicht um einen einheitlichen Lebensvorgang handelte.

Diese Differenzierung ist schwer vorzunehmen und bedarf immer einer konkreten Überprüfung des Sachverhaltes im einzelnen Fall. Es muss geprüft werden, wann welcher Komplex abgeschlossen wurde und ob dementsprechend ein einheitlicher Vorgang vorliegt oder mehrere getrennte. Andernfalls besteht das Risiko, dass Ansprüche allein wegen Fristablaufs nicht geltend gemacht werden können.

Im Idealfall sollte diese Einordnung und die damit verbundene Fristberechnung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geprüft werden, um Ansprüche nicht ungewollt zu verlieren.