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Weitergabe von Unterlagen: Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Dienstag, 14.04.2015

Zwar kann die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Dritte eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen, dies ist jedoch nicht bei jeder Weiterleitung sensibler Daten der Fall. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 400/14) am 4. März 2015 entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 2012 als Direktmarketing Manager beschäftigt und hatte volle Zugriffsrechte zum SAP-System. Die Beklagte ist Teil einer im Versandhandel tätigen Unternehmensgruppe. Im Oktober 2013 wurde der Kläger zum Einzelbetriebsrat gewählt. Zur Einarbeitung verwies die Beklagte den Kläger an den Betriebsrat im Schwesterunternehmen.

Anlässlich eines dienstlichen Auftrags stieß der Kläger, ohne Zusammenhang mit seinem Auftrag, auf im SAP-System ohne Vertraulichkeitsvermerk hinterlegte Rechnungen der von der Beklagten arbeitsrechtlich beauftragten Rechtsanwaltskanzlei. Der Kläger druckte die Rechnungen und Time-Sheets aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Als dieses den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, schredderte der Kläger die Unterlagen sofort und ließ seine SAP-Zugriffsrechte einschränken.

Die Beklagte reagierte mit außerordentlicher Kündigung. Dagegen wehrte sich der Kläger vor Gericht erfolgreich.

Das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung mangels wichtigen Grundes für unwirksam. Der Kläger hatte einen uneingeschränkten Zugriff auf die SAP-Daten. Es handelt sich bei den Unterlagen nicht um Geschäftsgeheimnisse. Es fehlte jeder Vertraulichkeitsvermerk der Beklagten. Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der von der Beklagten gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens nicht um einen Dritten. Schließlich hat der Kläger aus dem Vorfall gelernt und sofort Konsequenzen gezogen. Im Übrigen hätte eine Abmahnung ausgereicht.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 13.04.2015