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Vermittlungshonorar bei Arbeitnehmerüberlassung

Mittwoch, 10.02.2021

Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer:innen von einem Verleiher-Betrieb an einen Entleiher-Betrieb „ausgeliehen“. Ein Arbeitsverhältnis haben sie dabei nur mit dem Verleiher-Betrieb, obwohl sie während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung in den Entleiher-Betrieb eingegliedert sind, von dort aus Weisungen erhalten und im Wesentlichen so behandelt werden müssen, wie die im Entleiher-Betrieb Beschäftigten.

Doch was, wenn es der „ausgeliehenen“ Person in dem Entleiher-Betrieb besser gefällt, sie ihren Arbeitsvertrag mit dem Verleiher-Betrieb kündigt und sich beim Entleiher-Betrieb bewirbt?

Kann der Verleiher-Betrieb ein Vermittlungshonorar verlangen?

Für solche Fälle sieht der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Entleiher- und dem Verleiher-Betrieb häufig ein Vermittlungshonorar vor. Das neue Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer:in und Entleiher-Betrieb gilt dann als „vom Verleiher-Betrieb vermittelt“, wenn es noch vor oder in einem bestimmten Zeitraum nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher-Betrieb geschlossen wird. Denn dieser hat durch die Arbeitnehmerüberlassung die Gelegenheit für den Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses geschaffen.

Über die Wirksamkeit einer Vermittlungshonorar-Klausel hatte der BGH in seinem Urteil vom 5. November 2019 – III ZR 156/19 – zu entscheiden.

Vermittlungshonorar – auch wenn der Verleiher selbst die Kündigung ausspricht?

Danach ist eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam, und verstößt auch dann nicht gegen § 9 Nr. 3 AÜG, wenn sie nicht nach den verschiedenen Beendigungsgründen für das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher-Betrieb und Arbeitnehmer:in differenziert. Es kommt also nicht darauf an, wer aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet.

Dies war zuvor umstritten. Nach Ansicht des BGH  ist eine Differenzierung nach dem Beendigungsgrund in § 9 Nr. 3 AÜG nicht vorgesehen, und war vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Die Arbeitnehmerüberlassung führt oft zum  selben  Ergebnis wie  die  Arbeitsvermittlung, nämlich  zur  Übernahme  des  Leiharbeitnehmers  in  die  Stammbelegschaft  des entleihenden Unternehmers (sog. „Klebeeffekt“). Dies war der Grund dafür, die Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung anzuerkennen. Die Übernahme eines oder einer Leiharbeitnehmer:in in ein „normales“ Arbeitsverhältnis ist sozialpolitisch erwünscht und soll deshalb honoriert werden. Dieser Zweck wird unabhängig davon erfüllt, aus welchem Grund das vorherige Arbeitsverhältnis endet.

Die Höhe des Vermittlungshonorars ist nach Ansicht des BGH angemessen, wenn sie eine Staffelung enthält. Je kürzer die betroffene Person vorher bei dem Verleiher-Betrieb beschäftigt war, desto niedriger muss das Vermittlungshonorar sein. Wenn der oder die Arbeitnehmer:in selbst gekündigt hat, muss dies jedoch keinen Einfluss auf die Höhe des Vermittlungshonorars haben.

– BGH III ZR 156/19 –