Ein Geschäftsführer, der bei der Bestimmung seines Arbeitsorts, seiner Arbeitszeiten und der Organisation seiner Geschäftsreisen keiner Weisungsgebundenheit unterliegt, ist nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln kein Arbeitnehmer und unterfällt daher nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers ein. Es ist jedoch nicht auf alle Beschäftigungsverhältnisse anwendbar: Nach § 1 KSchG ist nämlich vor allem […]


