Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, tatsächlich beschäftigt zu werden. Es besteht also nicht nur ein Recht auf Lohn, sondern auch auf Arbeit. Dieser Beschäftigungsanspruch entfällt nur, wenn der Arbeitgeber schutzwürdige Interessen vorweisen kann und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Freistellung erlaubt. Will der Arbeitgeber nur Verhandlungen über die Aufhebung des Arbeitsvertrags erzwingen, liegt darin kein schutzwürdiges Interesse. […]


