Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs mit dem Smartphone verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der übrigen Beteiligten und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Unerheblich ist es, wenn der Arbeitnehmer angibt, er habe von der Unzulässigkeit einer solchen Aufzeichnung nichts gewusst; bei Unkenntnis der Rechtslage habe er sich zuvor anwaltlichen Rat einzuholen. So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.


