Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG kann ein Arbeitsvertrag nur dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Heimarbeitsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. In der Zeit vom […]


