Erkrankt ein Arbeitnehmer, gehört es zu seinen Pflichten unverzüglich den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Ebenso unverzüglich hat er die AU-Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Versäumt der Versicherte die Meldung, führt dies zu einem regelmäßig endgültigen Verlust eines entstandenen und fälligen Krankengeldanspruchs. Die Klägerin war ab dem 10. Juni 2016 arbeitsunfähig erkrankt und kündigte das […]


