Am 28. März 2020 wurde mit § 14 Abs. 4 ArbZG eine Verordnungsermächtigung in das Arbeitszeitgesetz eingefügt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitlich befristet dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bundeseinheitliche Ausnahmen vom ArbZG zu erlassen. Durch eine Rechtsverordnung, die auf dieser Grundlage erging, hat das Bundesarbeitsministerium ab dem 10. April 2020 – für bestimmte […]


