Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen – es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Urlaub (mit Ausnahme von Resturlaub aus dem Vorjahr) kann also nur dann einseitig angeordnet werden, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen, die dies rechtfertigen. Dringende Betriebliche […]


