Ein öffentlicher Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten oder einen dieser Person gleichgestellten Bewerber, der fachlich nicht offensichtlich ungeeignet ist, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Ein überlaufendes E-Mail Postfach ist keine Rechtfertigung für die Nichteinladung eines geeigneten schwerbehinderten Bewerbers Der Kläger bewarb sich Anfang August 2015 per E-Mail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Er verwies […]


