Der Datenschutzbeauftragte hat nach § 6 BDSG besonderen Kündigungsschutz. Danach ist er nur kündbar aus wichtigem Grund. Dieser wichtige Grund entspricht nach § 626 BGB dem für eine fristlose Kündigung. Daneben kann der interne Datenschutzbeauftragte auch nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob dieser Sonderkündigungsschutz Europarecht konform ist. In […]


