Die Klägerin hatte mit dem Arbeitgeber im November 2015 einen Arbeitsvertrag geschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2016 beginnen sollte. Im Dezember 2015 erhielt die Klägern wegen einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot. § 11 Mutterschutzgesetz sieht den Anspruch auf Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbots vor. Dennoch lehnte der Arbeitgeber die Zahlung des Lohnes, den die Arbeitnehmerin ab Januar […]