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Sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Ausbildung

Montag, 26.09.2011

Ein zuvor bei demselben Arbeitgeber absolviertes Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar und hindert damit nicht die sachgrundlose Befristung.

Der Kläger hatte vor fast 40 Jahren beim Arbeitgeber eine Berufsausbildung absolviert. Er hielt daher die sachgrundlose Befristung seines nunmehr mit dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wegen des Vorbeschäftigungsverbots in Satz 2, für unwirksam.

Das BAG gab ihm nicht Recht. Ein Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfGdar. Darüber hinaus hatte das BAG bereits mit Urteil vom 6.4.2011 Az. 7 AZR 716/09 klargestellt, dass eine Zuvorbeschäftigung, die bereits länger als drei Jahre her ist, einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht. Ziel von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist es nur, Kettenbefristungen zu vermeiden.

BAG, Urteil vom 21.9.2011 – 7 AZR 375/10