Dem Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber, einem Schlachthof, für seine Tätigkeit im Bereich der Schlachtung weiße Hygienekleidung zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung dieser Kleidung werden ihm jedoch monatlich EUR 10,23 von seinem Nettolohn abgezogen. Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Abzüge unberechtigt sind, und verlangt die Nachzahlung der bis Februar 2014 bereits vorgenommenen Abzüge in Höhe von EUR […]


