Ein erfolgsabhängiges Entgelt ist auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) liegt vor, wenn es dem Arbeitnehmer trotz vollen Einsatzes seiner Arbeitskraft nicht möglich ist, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht aus Rücksicht auf die Einkommen der Mitarbeiter ein bestimmtes Vertriebssystem beibehalten. Der Kläger war Vertriebsmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens. Der […]