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Kein Vaterschaftsurlaub für Partnerin in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung

Mittwoch, 31.01.2018

Nach der Geburt ihres Sohnes durch ihre Partnerin beantragte eine Französin Vaterschaftsurlaub. Dies wurde jedoch abgelehnt und die Entscheidung durch die französischen Sozialgerichte bestätigt. Als Begründung wurde auf die Regelung im französischen Recht verwiesen, nach der ausschließlich dem rechtlichen Vater ein Vaterschaftsurlaub zusteht. Die Frau fühlte sich durch diese Entscheidungen wegen ihres Geschlechts bzw. ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert und reichte deshalb Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein.

Der EGMR entschied, dass keine Diskriminierung vorliege. Denn eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung habe hier nicht vorgelegen. Auch in einer heterosexuellen Beziehung, in der der Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, besteht für den Mann kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Der französische Staat habe eine Regelung getroffen, die den Vätern die Möglichkeit einräumt, sich um neugeborene leibliche Kinder zu kümmern. Eine Ausweitung dieser Norm auf weibliche Partner der Mutter oder nicht leibliche Väter ist darin nicht vorgesehen oder verpflichtend. Zwar räumten die Richter durchaus ein, dass sich die Frau, die sich seit der Geburt mit um das Kind ihrer Partnerin kümmere, in einer vergleichbaren Situation wie der leibliche Vater sei. Diese Ungleichbehandlung sei aber durch die Unterstützung eines legitimen Zwecks gerechtfertigt. Dieser Zweck und damit ein schützenwertes Ziel besteht darin, dass Vätern ermöglicht werden soll, bereits in einer frühen Phase bei der Erziehung ihrer Kinder eine größere Rolle einnehmen zu können und damit auch eine angemessen Anteil bei der Erfüllung häuslicher Verpflichtungen zu tragen. Der nationale Gesetzgeber habe sich bei der Entscheidung, nur den leiblichen Vätern Vaterschaftsurlaub zu gewähren, im Rahmen des gegebenen Spielraums bewegt.

Zwischenzeitlich habe sich die Rechtslage ohnehin geändert, so dass die Partnerin der Mutter eine Urlaubszeit für die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes in Anspruch nehmen könne. In Frankreich existiert nun ein Gesetz, nach dem zu den gleichen Bedingungen wie beim Vaterschaftsurlaub Personen eine Betreuungsurlaub gewährt werden kann, die nicht die leiblichen bzw. rechtlichen Eltern des Kindes sind.

 

EGMR, Urteil vom 18.01.2018 – Az. 46386/10