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Hinweisgeberschutzgesetz endlich in Kraft

Montag, 03.07.2023

Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, nun ist es so weit: Das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist seit dem 2. Juli 2023 in Kraft. Das Gesetz soll Hinweisgebende, die auf Fehlverhalten in Behörden und Unternehmen aufmerksam machen, vor Entlassungen und sonstigen Benachteiligungen schützen.

Achtung: Meldestelle verpflichtend

Damit Meldungen vertraulich aufgenommen und bearbeitet werden können, sind Arbeitgeber zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet. Betroffen sind:

  • Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden,
  • Behörden sowie
  • unabhängig von der Beschäftigtenzahl auch z.B. Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und weitere in § 12 Abs. 3 genannte Arbeitgeber

Als Übergangsvorschrift gilt, dass Unternehmen mit 50 – 249 Mitarbeitenden die Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten müssen, hingegen Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden sofort.

Zusätzlich soll beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle geschaffen werden. Hinweisgebende können dann entscheiden, ob Sie Verstöße intern (bei der vom Unternehmen geschaffenen Meldestelle) oder extern (beim Bundesamt für Justiz) melden.

Den Gesetzestext finden Sie hier.