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Datenschutzrechtliche Ansprüche im Kündigungsschutzprozess

Mittwoch, 01.12.2021

Datenschutzrechtliche Fragestellungen spielen auch im Arbeitsrecht eine immer größere Rolle. Dies gilt insbesondere seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Sie räumt betroffenen Personen weitreichende Informations- und Auskunftsrechte ein. Auch Arbeitnehmer:innen können sich im Verhältnis zum Arbeitgeber auf die Rechte nach der DSGVO berufen.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses werden von Arbeitnehmer:innen mittlerweile häufig die Ansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Danach können betroffene Personen umfassend Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Außerdem haben sie einen Anspruch auf eine (unentgeltliche) Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Personenbezogene Daten sind dabei alle Informationen über eine natürliche Person, die sich der Person unmittelbar oder mittelbar zuordnen lassen. Beispiele für personenbezogene Daten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind Name und Vorname, die Privatanschrift, das Geburtsdatum, die E-Mail-Adresse, die Steuerklasse, der Familienstand, Unterhaltspflichten, Fehlzeiten, bei Fortsetzungserkrankungen ggf. die Art der Erkrankung, Kontoverbindungen und Lichtbilder.

Der Anspruch ist „unverzüglich“, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erfüllen, wobei eine einmalige Verlängerung dieser Frist um zwei Monate möglich ist, wenn die Komplexität des Antrags bzw. die Anzahl der zu bearbeitenden Anträge dies erfordern.

Der erforderliche Umfang der zur Verfügung zu stellenden Daten und die Anforderungen an die Kopieerteilung sind nicht abschließend geklärt. So ist beispielsweise unklar, ob Arbeitnehmer:innen auch einen Anspruch darauf haben, dass ihnen E-Mails aus dem Arbeitsverhältnis zur Verfügung gestellt werden. Das LAG Baden-Württemberg bejaht einen solchen Anspruch in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018. Aktuelle Entscheidungen versuchen dagegen, den Anspruch auf ein praktisch handhabbares Maß zu begrenzen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf etwa entschied im Jahr 2020, der Kläger könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber nach Daten des Klägers in sämtlichen Servern, Datenbanken, E-Mail-Postfächern, Smartphones und Notebooks suche, um sie in Kopie herauszugeben. Dies stelle für den Arbeitgeber einen unverhältnismäßig großen Aufwand dar.

Werden die Ansprüche nach Art. 15 DSGVO nicht ordnungsgemäß beantwortet, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nach Art. 82 DSGVO führen. Nach dieser Norm kann eine fehlerhafte, also verspätete, unvollständige oder vollständig unterbliebene Auskunft zu einem Schadensersatzanspruch führen. Daneben besteht das Risiko eines erheblichen Bußgeldes. Nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO drohen bei Verstößen gegen die Rechte aus Art. 15 DSGVO Geldbußen von bis zu 20.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Bis zu einer Klärung des Umfangs der Ansprüche nach Art. 15 DSGVO durch das Bundesarbeitsgericht sollten Arbeitgeber die Ansprüche daher möglichst umfassend und vor allem rechtzeitig erfüllen.