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Betriebsversammlung trotz Corona wieder in Präsenz

Dienstag, 31.08.2021

Jeder Betriebsrat ist nach § 43 BetrVG verpflichtet, einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung für die Arbeitnehmer des Betriebs abzuhalten. Hierzu kommen alle Arbeitnehmer in einem Raum zusammen, um vom Betriebsrat über aktuelle betriebliche Themen informiert zu werden und zu diskutieren.

 

 

Sonderregelung gilt nicht mehr

Bis zum 30. Juni 2021 war dies wegen der COVID 19-Pandemie aufgrund der Sonderregelung des § 129 BetrVG ausnahmsweise auch per Videokonferenz erlaubt. Diese Sonderregelung ist nun ausgelaufen.

Anders als die regelmäßigen Betriebsratssitzungen, die durch eine Neuregelung im Betriebsverfassungsgesetz auch nach Ende der Sonderregelung weiterhin per Videokonferenz erlaubt sind, müssen Betriebsversammlungen seit dem 1. Juli 2021 wieder zwingend in Präsenz stattfinden. Dies ist vielerorts auf Kritik gestoßen.

Betriebsräte müssen dennoch mit der neuen rechtlichen Situation leben und Lösungen finden, die nächsten Betriebsversammlungen coronakonform durchzuführen.

Vereinzelt beabsichtigen Betriebsräte, die neue Gesetzeslage vorläufig zu ignorieren und die Versammlungen weiter per Videokonferenz durchzuführen. Hiervon ist aus rechtlicher Sicht abzuraten, da dies ein Verstoß ist, der im schlimmsten Fall (bei „grober Verletzung gesetzlicher Pflichten“) zu einem Ausschluss aus dem Betriebsrat oder gar einer Auflösung des Betriebsrats führen kann. Solange sich aber Betriebsrat, Belegschaft und Arbeitgeber einig sind, dass virtuelle Versammlungen zumindest vorläufig das bessere Mittel sind, ist das rechtliche Risiko überschaubar („Wo kein Kläger, da kein Richter“).

Aktuelle, lokale Regelungen sind zu beachten

Führt der Betriebsrat die Betriebsversammlung dagegen vorschriftsgemäß in Präsenz durch, sind die jeweils geltenden Coronaregelungen zwingend zu beachten. Dies betrifft vor allem geeignete Räumlichkeiten, in denen die Einhaltung von Sicherheitsabständen und Belüftung gewahrt sind. Notwendige Hygienemaßnahmen, ebenso eventuelle Erfassung von Teilnehmerdaten sowie mögliche Beschränkungen bei der Teilnehmerzahl sind zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist hier in der Pflicht, geeignete Räumlichkeiten und notwendige Ausstattung auf eigene Kosten bereitzustellen, notfalls durch zusätzliche Anmietung.

Betriebsräte haben unter Umständen die Möglichkeit, abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten statt einer großen Betriebsversammlung mehrere kleine Teilversammlungen abzuhalten.

Unbedingt zu beachten sind die sich derzeit noch häufig ändernden, je nach Bundesland unterschiedlichen Sonderregelungen und Auflagen für Veranstaltungen aller Art. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Corona-Vorschriften für Versammlungen automatisch für Betriebsversammlungen gelten: in Berlin z.B. unterscheidet die derzeit geltende 3. SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zwischen „Versammlungen“ und „Veranstaltungen“. Die Betriebsversammlung ist trotz des Namens eine „Veranstaltung“, für die im Detail abweichende Regelungen gelten.