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Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Donnerstag, 27.10.2016

Der Ehemann der Klägerin war bis zu seinem Tode bei dem Beklagten beschäftigt. Die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns verlangt vom Beklagten, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub abzugelten.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können nach § 7 Abs. 4 BurlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen, wenn dieser während des Arbeitsverhältnisses stirbt. Bisher hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) noch nicht über die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt. Es ist auch bisher nicht geklärt, ob eine erbrechtliche Wirkung in den Fällen besteht, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand.

Aus diesen Gründen hat der 9. Senat des BAG dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts dazu die entsprechenden Fragen vorgelegt. Damit soll nun eine Klärung auf europäischer Ebene herbei geführt werden.

BAG, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 9 AZR 196/16 (A)