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Weiterbildung im Arbeitsverhältnis – Fortbildungskosten und Rückzahlungspflichten im Überblick

Montag, 17.11.2025

Gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen kommt es vor, dass Arbeitnehmer:innen Fortbildungsmaßnahmen wahrnehmen möchten. Für die Arbeitnehmer:innen bedeutet das die Erweiterung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Arbeitgeber:innen profitieren ebenfalls, weil die Arbeitnehmer:innen dies in ihre Arbeit einbringen.

Da Arbeitgeber:innen auch einen Nutzen davon haben, verpflichten sie sich oftmals zur Übernahme der Fortbildungskosten. Es kann jedoch passieren, dass Arbeitnehmer:innen unmittelbar oder in einem zeitlich kurzen Abstand nach der Weiterbildung kündigen. Die Folge für Arbeitgeber:innen: Es wurde eine Investition getätigt, ohne dass davon profitiert wird.

Um diesem Fall vorzubeugen ist es üblich eine Fortbildungsvereinbarung zu schließen und diese mit einer Rückzahlungsklausel zu versehen. Die Rückzahlungsregelung wird für den Fall getroffen, dass das Arbeitsverhältnis durch den/die Arbeitnehmer:in beendet wird. Arbeitgeber:innen haben aufgrund der mit der Fortbildung verbundenen Kosten und des Ausfalls der Arbeitskraft der Arbeitnehmer:innen während der Fortbildungsmaßnahme ein besonders hohes Interesse daran, diese Arbeitnehmer:innen für eine gewisse Dauer zu binden. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch Arbeitgeber:innen von der Fortbildung profitieren.

Um eine Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel vereinbaren zu können, muss die Weiterbildung einen geldwerten Vorteil haben. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer:innen die neu erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des aktuellen Arbeitsverhältnisses nutzen können. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt eine Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel in Betracht.

Folgende zentrale Punkte sind dann in jedem Fall zu regeln:

  • Art der Fortbildung
  • Aufzählung der Kosten, die der/die Arbeitnehmer:in übernimmt
  • Bindungsdauer nach Abschluss der Fortbildungsmaßname
  • Art und Höhe der erstattungsfähigen Fortbildungskosten
  • Rückzahlungspflicht, insbesondere Dauer und Höhe der Rückzahlung
  • Grund, der zur Rückforderung durch Arbeitgeber:innen berechtigt

Das BAG hat bereits eine umfassende Rechtsprechung in dieser Thematik vorgenommen. So unterliegen z.B. die Bindungsdauer und die Höhe der Rückzahlung strengen Anforderungen des BAG:

  • Die Bindungsdauer richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Beides muss in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dauert die Fortbildung beispielsweise bis zu einem Monat, beträgt laut der Rechtsprechung des BAG die zulässige Bindungsdauer bis zu 6 Monate; bei einer Dauer der Fortbildung von ein bis zwei Monaten beträgt die zulässige Bindungsdauer bis zu einem Jahr. Nach dem BAG kann sich die Bindungsdauer aber trotz einer kürzeren bezahlten Fortbildungsmaßnahme in engen Ausnahmefällen verlängern. Dies gilt z.B. wenn der/die Arbeitgeber:in erhebliche Mittel aufgewendet hat oder die Teilnahme an der Fortbildung überdurchschnittlich große Vorteile für den/die Arbeitnehmer:in mit sich bringt.
  • Die Höhe der Rückzahlung ist abhängig von der Rückzahlungsvereinbarung. Ist ein ein Höchstbetrag z.B. festgelegt worden, gilt dieser selbst dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Ansonsten gilt, dass Arbeitnehmer:innen nur tatsächlich angefallene Fortbildungskosten zurückzahlen müssen. Andernfalls handelt es sich nicht mehr ausschließlich um die Rückzahlung, sondern auch um eine unzulässige Vertragsstrafe. Wichtig ist, eine geltungserhaltende Reduktion der Rückzahlungsklauseln durch die Gerichte kommt im Arbeitsrecht nicht in Betracht. Es muss daher genau geprüft werden, ob die gewünschte Regelung in der Fortbildungsvereinbarung wirksam ist. Ansonsten wird die Klausel kassiert und die Arbeitgeber:innen können kein Geld zurückfordern.

Alle Klauseln dieser Verträge sind im jeweiligen Einzelfall genau auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Das Risiko einer unwirksamen Vereinbarung ist somit sehr hoch.

Sollten Sie eine solche Fortbildungsvereinbarung schließen wollen oder haben eine Vorlage, die überprüft werden muss, melden Sie sich bei uns. Wir beraten Sie gerne.