Geschäftskontakte und Kundenlisten gehören grundsätzlich zu den geschützten Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens. Der Arbeitgeber hat daher einen Anspruch auf Herausgabe von Benutzerkonten, über die Geschäftskontakte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mittels eines sozialen Netzwerkes gepflegt und verwaltet wurden.
Zu beachten ist insbesondere, dass während des Arbeitsverhältnisses ein vertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer die Kundendaten nur für den Arbeitgeber und nicht für sich selbst gewinnen. Es ist auch untersagt, die für den Arbeitgeber gewonnenen Kunden bzw. die Daten für eine möglicherweise geplante spätere Selbständigkeit zu nutzen oder diese zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen.
Üblicherweise besteht bei Führungskräften nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In diesen Fällen ist das Abwerben von Kunden und das Verwerten ihrer Daten untersagt. Oft ist eine Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung schwierig. Letztlich entscheidet sich dies immer im Einzelfall.