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Rechtsschutzversicherung – brauche ich nicht! Oder doch?

Samstag, 11.04.2026

In der täglichen Praxis einer Arbeitsrechtskanzlei rufen Menschen an und benötigen anwaltliche Unterstützung bei Problemen mit ihren Arbeitgeber:innen. Oft spielt dabei die Frage nach den Kosten eine große Rolle. Immer wieder teilen potenzielle Mandanten und Mandantinnen mit, dass sie die Kosten selbst zu tragen haben, da sie keine Rechtsschutzversicherung haben. Meist heißt es „Habe ich noch nie gebraucht“. Bis man sie dann eben doch braucht.

 

 

Gebühren in arbeitsrechtlichen Verfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Anwaltsgebühren sind grundsätzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. Um die Gebühren nach dem RVG zu berechnen, wird als Grundlage der Gegenstandswert bzw. in gerichtlichen Verfahren der Streitwert angesetzt. Bei Zahlungsklagen richtet sich der Gegenstandswert/Streitwert nach dem eingeklagten Betrag. Fordert ein Arbeitnehmer z. B. die Zahlung von EUR 5.000 von seinem Arbeitgeber, so bildet das den Gegenstandswert/Streitwert. Wird nicht um einen konkreten Betrag gestritten, richtet sich die Berechnung des Gegenstandswertes/Streitwertes nach festen Regeln, die die Rechtsprechung entwickelt hat.

Diese Regeln findet man unter anderem im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Für den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung werden als Streitwert z. B. drei Bruttomonatsgehälter angesetzt. Wurde z. B. ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 5.000,00 gekündigt, bildet die Grundlage der Gebühren also ein Streitwert von EUR 15.000,00. Im arbeitsrechtlichen Gerichtsprozess gibt es noch eine Besonderheit: Anders als im Zivilprozess hat im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in erster Instanz jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

 

Kosten für die außergerichtliche Beratung im Arbeitsrecht

Auch die außergerichtliche Beratung im Arbeitsrecht löst Kosten aus. Regelmäßig schließen Anwälte dafür eine sog. Vergütungsvereinbarung mit Mandanten ab. Das ist eine Vereinbarung über die anfallenden Gebühren für die Beratung, die frei ausgehandelt wird. Sie basiert also nicht auf dem RVG oder den Regeln des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Sofern eine solche Vergütungsvereinbarung nicht abgeschlossen wird, fallen allerdings nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG die „Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts“ an. Damit ist die übliche Vergütung gemeint, also das marktübliche Honorar für eine Beratung.

 

Rechtsschutzversicherung

Arbeitnehmer:innen sollten trotz anfallender Kosten ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen können. Da die Gebühren z. B. bei einer Beratung ohne Vergütungsvereinbarung oft unübersichtlich für Mandant:innen sind oder schlicht sehr hoch sein können, stellt eine Beratung oder insbesondere ein Rechtsstreit Arbeitnehmer:innen, die keine Rechtsschutzversicherung haben, vor große finanzielle Hürden. In der arbeitsrechtlichen Praxis lassen viele Arbeitnehmer:innen von der (anwaltlichen) Durchsetzung ihrer Rechte ab, da sie sich die anwaltlichen Gebühren nicht leisten können. Daher lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung, die diese Kosten übernimmt. So können Mandant:innen ihre Rechte mit fachlicher Hilfe durchsetzen und sind nicht mit den teilweise hohen Kosten belastet.

Wichtig bei der Auswahl der passenden Versicherung ist es, darauf zu achten, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten abgedeckt werden, da hier statistisch gesehen die häufigsten Streitigkeiten entstehen.

Bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sollte außerdem geschaut werden, ob eine Wartezeit besteht. Hat man also bereits ein arbeitsrechtliches Problem und schließt dann eine Rechtsschutzversicherung ab, kann es sein, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt, da eine Wartezeit vorgesehen ist.

Die meisten Rechtsschutzversicherungsverträge sehen außerdem eine Selbstbeteiligung vor. Pro Rechtsschutzfall hat der Versicherungsnehmer also eine gewisse festgelegte Summe selbst an den Rechtsanwalt zu zahlen. Die Selbstbeteiligung kann dabei EUR 150,00 oder auch EUR 500,00 betragen. Hier ist es wichtig, sich bei der Versicherung zu informieren, wie hoch diese Selbstbeteiligung ist.

Manche Rechtsschutzversicherungen sehen außerdem eine Deckelung ihrer Leistungen vor. Danach kann der Versicherungsvertrag festlegen, dass die Rechtsschutzversicherung z. B. nur EUR 1.000,00 der anwaltlichen Gebühren in einem Versicherungsjahr übernimmt. Die darüber hinausgehenden Gebühren haben Versicherungsnehmer:innen dann selbst an Rechtsanwält:innen zu bezahlen.

Bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist daher auf gewisse Dinge zu achten. Sie lohnt sich aber dennoch. Denn man braucht sie vielleicht nicht, bis man sie dann eben doch braucht.

Sie sind Arbeitnehmer:in und haben Fragen zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder benötigen Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Recht? Melden Sie sich gerne bei uns.