Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt: Rechtliche Verantwortung und Prävention
Psychische Erkrankungen sind keine Seltenheit mehr, auch nicht in der Arbeitswelt. Der Fehlzeiten-Report 2024 des WIdO (Wissenschaftliches Institut der AOK) zeigt einen stetigen Anstieg und besonders lange Ausfallzeiten bei psychischen Erkrankungen im Arbeitskontext. Arbeitgeber:innen stehen vor der Frage, welche Verantwortung sie eigentlich tragen.

Der Gesetzgeber hat jedenfalls erkannt, dass eine Gefährdung von Arbeitnehmer:innen durch psychische Belastungen bei der Arbeit entstehen können und hat diese daher ausdrücklich als Gefährdung in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG normiert. Die Arbeit ist daher so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Gefahren sind dabei an ihrer Quelle zu bekämpfen.
Die Ursachen für psychische Erkrankungen sind vielseitig. Mobbing, Vereinsamung im Homeoffice oder Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes beziehungsweise Arbeitslosigkeit können im Arbeitskontext eine erhebliche Rolle spielen. Nicht immer haben die psychischen Erkrankungen ihren Grund in der Arbeit. Auch private Ereignisse wie z.B. Scheidung, Erkrankung, Todesfall können zu einer psychischen Erkrankung führen, die sich auch auf die Arbeit auswirken kann.
Ein Instrument, um psychisch erkrankten Arbeitnehmer:innen die Rückkehr ins Arbeitsleben zu erleichtern, ist das betriebliche Eingliederungsmanagement. Hierbei handelt es sich jedoch um eine repressive Maßnahme, also eine Maßnahme, die erst greift, wenn bereit eine Erkrankung vorliegt. Da ist, wie man so schön sagt, das Kind schon in den Brunnen gefallen.
Aber was ist mit Präventionsmaßnahmen?
Der Gesetzgeber normiert eine Pflicht, psychischen Belastungen, die bei der Arbeit entstehen können, entgegen zu wirken. Diese Pflicht beschränkt sich allerdings auf Belastungen, die ihren Ursprung im Arbeitskontext haben. Für psychische Erkrankungen, die ausschließlich auf private Ursachen zurückzuführen sind, besteht grundsätzlich keine gesetzliche Verantwortung.
Vor dem Hintergrund der steigenden Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen stell sich automatisch die Frage:
Sollten Arbeitgeber:innen nicht auch hier eine Fürsorgepflicht übernehmen?
Unabhängig von der gesetzlichen Mindestverpflichtung kann es sinnvoll sein, Beschäftigten auch darüber hinaus Unterstützung anzubieten. Arbeitgeber:innen können ihren Mitarbeitenden Möglichkeiten eröffnen, psychischen Belastungen frühzeitig entgegenzuwirken. Wie sie dies tun können, erläutert z.B. die Handlungshilfe „Psychische Störungen in der Arbeitswelt“ des Ifaa. Eine Möglichkeit sind danach Maßnahmen, die individuelle Arbeitnehmer:innen betreffen, z. B. Teilnahme an Stressbewältigungstrainings, Entspannungsworkshops oder Problemlösetrainings. Eine andere Möglichkeit kann den Arbeitsplatz betreffen. Unter Umständen kann schon die Veränderung der Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsmittel) für eine Verbesserung der psychischen Gesundheit sorgen.
Die Lösungen für psychische Probleme sind individuell. Am Ende können und sollen Arbeitgeber:innen keine professionelle Psychotherapie ersetzen. Sie können jedoch ihrerseits proaktiv werden, um für das Wohl ihrer Mitarbeitenden zu sorgen und etwaige psychischen Belastungen jedenfalls nicht zu verstärken.
Langfristig kann dieser präventive Ansatz für ein besseres Betriebsklima und für weniger Krankmeldungen wegen psychischer Belastung sorgen.
Stetiger Anstieg und besonders lange Ausfallzeiten bei psychischen Erkrankungen
Ein langfristig wirkender Faktor für höhere Krankenstände ist laut Report der stetige Anstieg von Fehlzeiten durch psychische Erkrankungen, die besonders lange Krankschreibungen verursachen. So haben die AU-Tage aufgrund psychischer Erkrankungen seit 2014 um knapp 47 Prozent zugenommen (Stand: August 2024). Bei Krankschreibungen wegen Burnout-Erkrankungen war zudem ein Anstieg von 100 AU-Tagen je 100 erwerbstätige AOK-Mitglieder im Jahr 2014 auf knapp 184 Tage im Jahr 2024 festzustellen (Stand: August 2024). „Als Ursache vermuten wir ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren – von der Zunahme psychischer Belastungen durch globale Krisen bis zu Veränderungen in der Arbeitswelt wie Verdichtung und Entgrenzung der Arbeit durch ständige Erreichbarkeit.“ Besonders betroffen von psychischen Erkrankungen waren Berufe im Bereich „Erziehung und Unterricht“ sowie im Gesundheits- und Sozialwesen und in anderen kontaktintensiven Berufen wie der öffentlichen Verwaltung.
https://www.wido.de/news-presse/pressemitteilungen/2024/fehlzeiten-report-2024/
Handlungshilfe „Psychische Störungen in der Arbeitswelt“ des Ifaa
Die Handlungshilfe richtet sich an Führungskräfte, um über psychische Störungen aufzuklären und diese für das Thema zu sensibilisieren. Dabei definiert das Ifaa präventives Handeln als zentralen Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sowohl verhaltensbezogene Maßnahmen wie z. B. Stressbewältigungstrainings oder Entspannungsworkshops als auch die Verbesserung von Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsplatzgestaltung oder geeignete Arbeitsmittel) sollten im Rahmen dieser Prävention umgesetzt werden.
Die Zahl der psychischen Erkrankungen und die daraus resultierenden Fehltage stiegen seit 2014 um 47 Prozent. Der Fehlzeiten-Report 2024 des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) ermittelte, dass psychische Erkrankungen bei den AOK-versicherten Beschäftigten 2023 mit 11,9 Prozent aller Krankheitsfälle die dritthäufigste Krankmeldungsursache waren. Psychische Erkrankungen bringen zudem häufig lange Ausfallzeiten mit sich.
Krisen können entstehen durch:
- Konflikte innerhalb eines Teams, beispielsweise durch Mobbing
- Private Ereignisse (zum Beispiel)
Im Beruf macht sich diese extreme Belastung meist in der Qualität der Arbeit oder auch in der Person bemerkbar. Die Betroffenen sind dann weniger belastbar, manchmal reizbar oder auch traurig und sie können sich schlechter konzentrieren.
Langfristig wirken akute, vor allem aber auch unbewältigte chronische Krisen auf die Gesundheit der Betroffenen. Dies kann zu körperlichen Krankheiten führen.
Stichwort Fürsorgepflicht?
Die Pflicht zur Ermittlung psychischer Belastungen bei der Arbeit wird im Text ausdrücklich auf §§ 3, 4 und 5 ArbSchG (u. a. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) bezogen.


