Trennlinie

Plötzlich Betriebsratsmitglied und keine Ahnung von Arbeitsrecht? Der Anspruch auf Betriebsratsschulungen

Freitag, 20.02.2026

Im Frühjahr 2026 stehen wieder Betriebsratswahlen an. In vielen Unternehmen gibt es bereits eingesessene Betriebsräte, aber es sind auch immer wieder neue Gesichter im Betriebsrat zu sehen, die zum ersten Mal das Amt innehaben. Dem Betriebsrat kommt im Unternehmen eine wichtige Rolle zu: Bei vielen Themen steht dem Betriebsrat z. B. ein Mitbestimmungsrecht zu, er ist Ansprechpartner für Beschäftigte oder sorgt für den Schutz der Beschäftigten. Doch was kann bzw. darf der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen genau?

Da es sich oftmals um juristische Laien handelt, sind viele Betriebsratsmitglieder mit den rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen nicht vertraut. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber Rechnung und normiert in § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch des Betriebsrates auf Schulungen zur Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse.

Das BAG hat für alle Betriebsratsmitglieder ein bestimmtes Grundwissen für erforderlich gehalten. Zentraler Begriff ist hier das Wort „erforderlich“. Zur Bestimmung der Erforderlichkeit wird auf solche Kenntnisse abgestellt, die der Betriebsrat in der konkreten Situation des Betriebs sofort oder in naher Zukunft typischerweise braucht, um seine Aufgaben richtig und sachgerecht erfüllen zu können. Alle, vor allem jedoch neu gewählte Mitglieder des Betriebsrates, können dieses Grundwissen nach § 37 Abs. 6 BetrVG erwerben. Dabei sind von der Rechtsprechung insbesondere folgende Kenntnisse für erforderlich gehalten worden:

  • Grundkenntnisse im BetrVG für alle Betriebsratsmitglieder
  • Grundkenntnisse im Arbeitsrecht für alle Betriebsratsmitglieder
  • Kenntnisse über die Organisation der Betriebsratsarbeit für Betriebsratsvorsitzende und sonstige Funktionsträger
  • Kenntnisse über Arbeitsschutz und Unfallverhütung für Mitglieder eines Sicherheitsausschusses

Neben diesen Grundkenntnissen kann aber auch aus betrieblichen Anlässen ein bestimmtes Wissen erforderlich sein.

Der Betriebsrat beschließt die Teilnehmer der Schulung, die zeitliche Lage, den Inhalt und die Veranstaltung. Die Kosten für erforderliche Schulungsmaßnahmen haben Arbeitgeber:innen zu tragen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass der Betriebsrat Arbeitgeber:innen nur solche Kosten auferlegen darf, die angemessen und für sie zumutbar sind. Deshalb muss der Betriebsrat bei der Auswahl einer Schulung darauf achten, dass nur die Kosten entstehen, die wirklich notwendig sind. Die Kosten müssen mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sein. Während der Schulungen werden die Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung ihrer Bezüge freigestellt.

Im Übrigen haben auch Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Schulungen, zu Vermittlung geeigneter Kenntnisse. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu den erforderlichen Kenntnissen um solche, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation des einzelnen Betriebes und des Wissensstandes des Betriebsrats alsbald oder doch aufgrund einer typischen Fallgestaltung demnächst benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Diese Kosten muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht tragen.

Am Ende ist bei der Schulung die zentrale Frage: Wer muss die Kosten für die Schulung übernehmen?

Sie planen, eine solche Schulung als Betriebsratsmitglied durchzuführen oder Ihr Betriebsrat möchte von Ihnen als Arbeitgeber:in eine Schulung bezahlt bekommen? Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie gern!