Kurzarbeit 2025 – Wieder aktuell für viele Branchen
Auch ohne Pandemie erlebt die Kurzarbeit derzeit ein Comeback. In verschiedenen Branchen steigen die Zahlen – teils deutlich. Während in der Industrie Lieferengpässe, hohe Energiepreise und eine schwache Exportkonjunktur zu Auslastungsproblemen führen, trifft es im sozialen Bereich, in Bildungseinrichtungen und der Pflege vor allem Träger, die unter Fördermittelkürzungen und Haushaltsbeschlüssen leiden. Auch in der Tech-Branche und bei Start-ups sorgt der Investitionsrückgang dafür, dass viele Beschäftigte vorübergehend nicht ausgelastet sind. Selbst das Bau- und Handwerksgewerbe kämpft mit Projektstopps durch gestiegene Zinsen und Materialkosten – auch hier ist Kurzarbeit wieder ein Thema.
Die Bundesregierung hat angesichts dieser Entwicklung zum 1. Januar 2025 die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert – ein deutliches Signal, dass das Instrument weiterhin gebraucht wird.
Unternehmen, die Kurzarbeit einführen möchten, müssen jedoch bestimmte rechtliche Voraussetzungen beachten. Diese sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Voraussetzungen sind:
- ein erheblicher, unvermeidbarer und vorübergehender Arbeitsausfall mit Entgeltausfall,
- betroffen sind mindestens 10 % der Beschäftigten mit einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 %,
- die rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit,
- eine wirksame rechtliche Grundlage im Betrieb:
- durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat,
- durch eine einzelvertragliche Regelung mit den Mitarbeitenden oder
- durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag.
Achtung: Viele arbeitsvertragliche Klauseln zur Kurzarbeit sind rechtlich nicht tragfähig – insbesondere, wenn sie unklar formuliert oder zu pauschal gehalten sind. Eine genaue Prüfung ist deshalb ratsam. - der Einsatz vorhandener Arbeitszeitguthaben, soweit dies zumutbar ist. Dabei gilt:
- nicht alle Zeitkonten müssen eingebracht werden; geschützte Arbeitszeitkonten (z. B. für Rentenübergang, Pflegezeit, Elternzeit oder Qualifizierung) sind ausgenommen,
- bei anderen Konten kann eine anteilige Nutzung genügen,
- unter Umständen ist auch eine Minusstundenregelung zulässig.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, zahlt der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen das Entgelt für die reguläre, nicht ausgefallene Arbeitszeit weiter. Ergänzend dazu wird ein Krankenkurzarbeitergeld in Höhe des regulären Kurzarbeitergeldes gezahlt. Ab der siebten Woche übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld, das durch die Kurzarbeit nicht reduziert wird.
Unternehmen, die aktuell über Kurzarbeit nachdenken, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig prüfen – insbesondere die Wirksamkeit vertraglicher Grundlagen und die sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Kurzarbeit bleibt ein bewährtes, aber rechtlich komplexes Instrument zur Überbrückung wirtschaftlicher Krisen. Wer frühzeitig klare Regelungen schafft, kann flexibel reagieren, ohne rechtliche Risiken einzugehen.