Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Ohne Auslieferungsbeleg riskant!
Wer eine Kündigung aussprechen will, muss sicherstellen, dass sie wirksam zugeht. In der arbeitsrechtlichen Praxis setzen viele Arbeitgeber auf das Einwurf-Einschreiben, um diesen Zugang nachzuweisen. Doch Vorsicht: Ohne Auslieferungsbeleg reicht das nicht aus, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) erneut klargestellt hat.
Was war passiert?
In dem entschiedenen Fall behauptete die Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Juli 2022 gekündigt und dieses am 28. Juli 2022 per Einwurf-Einschreiben zugestellt zu haben. Es lag ein Einlieferungsbeleg mit Sendungsnummer vor, und der Sendungsverlauf wies eine „erfolgreiche Zustellung“ aus. Doch: Einen Auslieferungsbeleg konnte die Arbeitgeberin nicht mehr vorlegen – die Frist für dessen Anforderung bei der Deutschen Post war abgelaufen. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang des Kündigungsschreibens.
Die Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet habe. Ein Einlieferungsbeleg in Kombination mit einem online abrufbaren Sendungsstatus reicht nicht aus, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen.
Denn: Ein solcher Beleg dokumentiert nur die Absendung – nicht den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten. Es fehle an einem belastbaren Nachweis, dass die Willenserklärung in den Machtbereich der Empfängerin gelangt sei. Auch ein sogenannter Anscheinsbeweis für den Zugang komme nicht in Betracht, wenn – wie hier – kein Auslieferungsbeleg und kein Zustellprotokoll des Zustellers vorhanden sind.
Das Gericht verwies zudem darauf, dass der Sendungsstatus keine Angaben zur Zustelladresse, Uhrzeit oder zum Zustellbezirk enthält. Der Empfänger habe daher auch keine Möglichkeit, einen etwaigen Zugang substantiiert zu bestreiten.
Hinweis zur Praxis: Abruffrist bei der Post beachten
Ein wichtiger Praxishinweis: Auslieferungsbelege für Einwurf-Einschreiben können bei der Deutschen Post nur innerhalb einer bestimmten Frist (derzeit ca. 6 Monate) angefordert werden. Ist diese Frist abgelaufen – wie im vorliegenden Fall – gibt es keine Möglichkeit mehr, den Zugang gerichtsfest zu belegen. Damit ist das Einwurf-Einschreiben faktisch wertlos.
Empfehlung für Arbeitgeber
Für eine rechtssichere Zustellung von Kündigungen gilt daher:
- Verwenden Sie ein Einwurf-Einschreiben nur mit gleichzeitigem Abruf und Sicherung des Auslieferungsbelegs.
- Archivieren Sie diesen Beleg zeitnah und revisionssicher.
- Noch besser: Lassen Sie die Kündigung durch einen Boten überbringen, der den Einwurf bezeugen und dokumentieren kann.
Nur wer den Zugang der Kündigung nachweislich belegen kann, vermeidet Streit über die Wirksamkeit – und wahrt die arbeitsrechtlichen Fristen zuverlässig.