Krank wegen Tattoo? – Kein Geld vom Arbeitgeber!
Neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24)
Wer sich ein Tattoo stechen lässt und danach krank wird, hat in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil entschieden.
Worum ging es?
Eine Pflegehilfskraft ließ sich ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz danach entzündete sich die Haut an der tätowierten Stelle, und sie konnte mehrere Tage nicht arbeiten und war krankgeschrieben. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Lohn zu zahlen.
Die Frau zog vor Gericht. Sie argumentierte, sie habe mit der Entzündung nicht rechnen können. Solche Komplikationen seien selten und kämen laut ihrer eigenen Aussage nur in etwa 1 bis 5 % der Fälle vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers: Keine Lohnfortzahlung und begründete die Entscheidung damit, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hatte:
Wer sich freiwillig einer körperlichen Veränderung unterzieht, bei der bekannte Gesundheitsrisiken bestehen, wie hier die mögliche Entzündung nach einer Tätowierung, handelt auf eigenes Risiko.
Das Gericht stellte klar: Auch wenn das Risiko einer Entzündung sehr gering ist, ist es trotzdem ein bekanntes und nicht völlig fernliegendes Risiko.
Deshalb liegt hier ein sogenannter „grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse“ vor. Und genau in solchen Fällen sieht das Gesetz vor: Der Arbeitgeber muss nicht zahlen.
Rechtsgrundlage dafür ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach entfällt die Lohnfortzahlung, wenn die Krankheit „selbst verschuldet“ ist.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer:innen?
Natürlich bleibt es weiterhin Privatsache, ob man sich tätowieren lässt oder nicht. Aber: Wer durch freiwillige Eingriffe in den eigenen Körper krank wird – und wenn dabei absehbare Gesundheitsrisiken bestehen – trägt selbst das finanzielle Risiko.
Das gilt übrigens nicht nur für Tattoos. Ähnlich könnte es bei anderen „freiwilligen“ Eingriffen sein – etwa Schönheitsoperationen, Piercings oder riskanten Freizeitaktivitäten.
Fazit
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle Arbeitnehmer:innen: Überlegt Euch gut, wann Ihr Euch welchen Risiken aussetzt, denn im Zweifel bleibt Ihr auf den Verdienstausfall sitzen.