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Haushaltshilfen einfach und rechtssicher anstellen – Schwarzarbeit vermeiden

Montag, 03.11.2025

Die Haushaltshilfe ist eine gern gesehene Unterstützung im Haushalt. Tägliche Aufgaben wie etwa Reinigungs-, Garten- und Hauswirtschaftsarbeiten werden von vielen auf Haushaltshilfen übertragen. Immer wieder stellt sich hier die Frage, in welcher Form man die Haushaltshilfe am besten beschäftigt.

Neun von zehn Haushaltshilfen in Deutschland werden immer noch schwarz beschäftigt. Beide Seiten locken die finanziellen Vorteile oder scheuen den bürokratischen Aufwand.

Im Falle einer Anstellung auf Minijob-Basis gibt es jedoch viele Erleichterungen:

Der Gesetzgeber hat zur Bekämpfung von Schwarzarbeit die Sonderregelung des § 8a SGB IV geschaffen. Dadurch werden Minijobs in Privathaushalten besonders gefördert. Vor allem soll der bürokratische Aufwand erleichtert werden. Es ergeben sich somit viele Vorteile einer geringfügigen Beschäftigung von Haushaltshilfen:

  • deutlich geringere Beitragssätze der Sozialversicherung
  • Entgelt bleibt steuerfrei
  • einfache Anmeldung bei der Minijobzentrale mithilfe des Haushaltscheckverfahren, sodass kein Beitragsnachweis des Arbeitgebers oder der Arbeitsgeberin erforderlich ist
  • Bescheinigung der steuerlichen Absetzbarkeit durch die Minijob-Zentrale
  • keine Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsabführung durch die Rentenversicherungsträger
  • keine Verpflichtung, Lohnunterlagen zu führen und aufzubewahren
  • bei schwankendem Arbeitsentgelt kann auf die Abgabe immer neuer Haushaltsschecks verzichtet werden

Vordrucke für den Haushaltsscheck sind bei der Minijob-Zentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhältlich und können auch von der dortigen Homepage im Internet heruntergeladen werden: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/privat/Haushaltsscheck-Formular.html

Die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 556,- (2025) und der Mindestlohn (12,82 € brutto in 2025)  müssen dabei beachtet werden.

 

Neben der Anmeldung als Minijob besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Haushaltshilfe als sozialversicherte Arbeitnehmer:in zu beschäftigen. Dies ist etwas aufwendiger und es gehen damit weitere Verpflichtungen einher. Arbeitgeber müssen neben dem vereinbarten Stundenlohn zusätzlich Sozialabgaben (Renten-, Unfall- und Krankenversicherung) zahlen. Diese betragen mindestens 20 % vom Bruttolohn. Auch haben Arbeitnehmer:innen  einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaubsanspruch.

Weiterführende Informationen zur Anmedlung mit Sozialversicherung: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Sozialversicherung/Anmeldung-und-Beitragspflicht/anmeldung-und-beitragspflicht_node.html und www.deutsche-rentenversicherung.de

 

Welche Form der Beschäftigung am Ende die richtige ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Informieren Sie sich frühzeitig und wählen Sie die Beschäftigungsform, die zu Ihnen und Ihrer Haushaltshilfe passt.

Vermeiden Sie die Risiken der Schwarzarbeit:

  • Bußgelder bis zu 5.000 EUR
  • hohe Unterhaltszahlungen im Falle der Verletzung der Haushaltshilfe während der Arbeit
  • kein Ersatz für Schäden, die durch die Haushaltshilfe entstehen