Falsch. Nach § 7 Abs.3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da er der Erholung des Arbeitnehmers dient. Eine Übertragung des Urlaubes ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Urlaub kann bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel erhebliche […]


