Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitglieder weder benachteiligen noch begünstigen. Ihnen ist daher ein Gehalt zu zahlen, dass sie ohne die Tätigkeit für den Betriebsrat üblicherweise erhielten. Zahlt der Arbeitgeber ihnen mehr, kann der diese Überzahlung im Nachhinein nicht zurückverlangen. So urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.


