Der als Rettungssanitäter beschäftigte Kläger leistet regelmäßig Bereitschaftsdienstzeiten. Er erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.680,31 nebst Zulagen. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Bereitschaftsdienst nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet wird und die mit dem Arbeitsvertrag einbezogenen tarifliche Vergütungsregelung durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden sei. Ihm stünde daher die übliche Vergütung von EUR 15,81 […]