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Grenzen der Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Sonntag, 17.04.2016

In diesem Verfahren streiten Arbeitgeber und Betriebsrat um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Dieser sieht für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) die Bildung eines Integrationsteams (bestehend aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats) vor. Das BEM soll danach mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchgeführt, konkrete Maßnahmen beraten, dem Arbeitgeber vorgeschlagen sowie der nachfolgende Prozess begleitet werden.

Der Arbeitgeber möchte die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle erreichen. Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Gemäß § 87 abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.

Mit dem vorliegenden Einigungsstellenspruch hat die Einigungsstelle jedoch ihre Zuständigkeit überschritten. Denn ihr Spruch beschränkt sich nicht nur auf die Ausgestaltung eines BEM, sondern sieht vielmehr die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vor.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 ABR 14/14