Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Gerichtsprozess
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt als klassisches Beweismittel im Arbeitsrecht. Doch reicht sie im Streitfall tatsächlich aus? In gerichtlichen Verfahren über Entgeltfortzahlung stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich bestanden hat und unter welchen Voraussetzungen ihr Beweiswert erschüttert werden kann.

Grundsätzlich besteht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In gerichtlichen Streitigkeiten liegt jedoch häufig ein Verhalten der Arbeitnehmenden vor, das Arbeitgeber:innen zu der Annahme veranlasst, dass tatsächlich gar keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
Das Problem für Arbeitgeber:innen besteht darin, dass sie keinen Anspruch auf Mitteilung der Gründe haben, aus denen eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Diese kann sowohl auf einer physischen, als auch auf einer psychischen Erkrankung beruhen. Je nach Art der Erkrankung kann das in Rede stehende Verhalten der Arbeitnehmenden gesundheitsfördernd oder gesundheitsschädlich sein.
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens über die Entgeltfortzahlung ist entscheidend, ob der bzw. die Arbeitnehmer:in seine oder ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen kann. Nur dann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Beweisführung erfolgt dabei in mehreren Stufen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im ersten Schritt der gesetzlich vorgesehene Beweis der Arbeitsunfähigkeit. Sie begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung für das tatsächliche Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer:innen können ihre Arbeitsunfähigkeit zunächst durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen.
Der Beweiswert einer solchen Bescheinigung kann jedoch erschüttert werden. So ist z.B. gerichtlich entschieden worden, dass der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ausgestellt worden sind, erschüttert sein kann, wenn die vermeintliche Erkrankung unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung eintritt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Solche Zweifel können bestehen, wenn eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken. Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gründen darin, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist andauert.
Gelingt es dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder der Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist ein substanziierter Vortrag erforderlich, zum Beispiel dazu, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet worden sind. Arbeitnehmer:innen müssen also zumindest laienhaft – bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum – schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben.
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