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Abschaffen der „Lifestyle-Teilzeit“ – was hat es damit auf sich?

Dienstag, 10.02.2026

Über kaum ein Thema wird derzeit vermutlich mehr in Deutschland diskutiert als über den Vorstoß der CDU, die sogenannte „Lifestyle-Teilzeit“ abzuschaffen. Dahinter steht die Bestrebung von Teilen der CDU, den Rechtsanspruch auf Teilzeit deutlich einzuschränken. „Lifestyle-Teilzeit“, d.h. Teilzeit ohne Begründung, soll nicht mehr möglich sein. Doch woher kommt diese Bestrebung und was könnte sich ändern, sollte diese Realität werden?

 

1. Derzeitige Situation 

Nach der Pressemitteilung Nr. 175 vom 19. Mai 2025 des Statistischen Bundesamtes arbeiteten 49% der Frauen und 12% der Männer in Teilzeit. Beide Quoten stellten einen neuen Höchststand dar. Insgesamt arbeiten laut dem Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) rund 40,1% der Menschen in Deutschland in Teilzeit.

Derzeit sieht das Gesetz sogar einen Rechtsanspruch auf Teilzeit unter bestimmten Bedingungen vor, der Arbeitnehmer:innen absichert.

Dieser Rechtsanspruch ist in §§ 8 und 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verankert. Danach können Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und deren Arbeitgeber:innen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, die Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen. Diesem Verlangen müssen Arbeitgeber:innen auch nachgeben, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese listet der § 8 TzBfG in Abs. 4 auf.

Besondere Gründe für die Verringerung der Arbeitszeit müssen daher aktuell nicht vorliegen.

 

2. Veränderungen durch Abschaffung der „Lifestyle-Teilzeit“

Der Vorstoß des Wirtschaftsflügel der CDU, der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT), diesen Rechtsanspruch auf Teilzeit deutlich einzuschränken, beruht genau auf dem Höchststand der Teilzeitbeschäftigten, sowie dem gleichzeitigen Bestehen des Fachkräftemangels. Der Vorstoß setzt an §§ 8 und 9a TzBfG an und will den Rechtsanspruch auf Teilzeit dahingehend beschränken, dass eine Verringerung der Arbeitszeit nur noch wegen besonderer Gründe möglich ist und nicht, wie derzeit, freiwillig aus Gründen der individuellen Lebensgestaltung (z.B. „Work-Life-Balance“).

Zu den besonderen Gründen, aufgrund derer weiterhin eine Arbeit in Teilzeit möglich sein soll, zählen z.B. die Kindererziehung, die Pflege von Angehörigen oder eine berufsbegleitende Weiterbildung.

Sollte der Vorstoß tatsächlich beschlossen werden, so bedeutet dies, dass alle Arbeitnehmer:innen, bei denen kein besonderer Grund für eine Beschäftigung in Teilzeit vorliegt, keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit hätten und somit in Vollzeit arbeiten müssten.

Außerdem würde sich dieser Vorstoß auch auf den Erhalt von Sozialleistungen wie Grundsicherung, Kinderzuschlag und Wohngeld auswirken. Denn auch diese Sozialleistungen sollen Teilzeitkräfte nur noch bei Vorliegen besonderer Gründe erhalten dürfen.

 

3. Jenseits des Rechtsanspruchs

In der aktuellen Debatte ist aber lediglich von dem Rechtsanspruch die Rede. Das heißt, dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch nur unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9a TzBfG besteht. Darüberhinausgehend, d.h. wenn das Arbeitsverhältnis z.B. kürzer als 6 Monate besteht oder Arbeitgeber:innen regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, besteht kein Anspruch auf Teilzeit. Eine Beschäftigung in Teilzeit kann in solchen Fällen dennoch im Arbeitsvertrag vereinbart und geregelt werden, da in Deutschland der sog. Grundsatz der Vertragsfreiheit herrscht. Grundsätzlich können Parteien im Rahmen der gesetzlichen Grenzen den Inhalt ihrer Verträge frei regeln.  Insofern kann – wenn es entsprechend vereinbart ist – ein Anspruch aus Vertrag bestehen, der gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Der Vorstoß der MIT zielt nur auf den gesetzlichen Anspruch nach dem TzBfG ab. Eine Beschränkung der Vertragsautonomie, wonach arbeitsvertragliche Vereinbarungen über eine Beschäftigung in Teilzeit nicht mehr möglich sind, wird nicht diskutiert. Es bleibt zu betonen, dass es sich bei dem Vorstoß der MIT bisher nur um einen Antrag für den CDU-Bundesparteitag Ende Februar handelt und nicht bereits um eine Gesetzesänderung. Noch wurde die Abschaffung der „Lifestyle-Teilzeit“ nicht beschlossen, sodass sich an der Möglichkeit zur Verringerung der Arbeitsstunden ohne besondere Gründe bisher nichts ändert.