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Bewerberin mit Kopftuch erhält Entschädigung

Mittwoch, 15.02.2017

Die Klägerin ist Trägerin eines muslimischen Kopftuches und hatte sich beim Land Berlin um eine Stelle als Grundschullehrerin beworben. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, dass sie ihr Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle, lehnte das Land Berlin ihre Bewerbung ab. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klägerin nun – entgegen der zuvor ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts – eine Entschädigung in Höhe von EUR 8.680,00 zugesprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu sehen sei. Das „Berliner Neutralitätsgesetz“, auf dessen Grundlage das Land Berlin seine Ablehnung gestützt hatte, müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Danach sei eine erhebliche Bedeutung der Glaubensfreiheit hervorgehoben und somit ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Das Land Berlin habe auch keine konkrete Gefährdung durch die Klägerin geltend gemacht.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde für das Land Berlin zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.02.2017 – 14 Sa 1038/16