Kündigung ohne Vollmacht: Wann Arbeitnehmer eine Kündigung zurückweisen können
Regelmäßig werden Kündigungen vor den Arbeitsgerichten durch Arbeitnehmer:innen mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen, denn nicht jede Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis wirksam. Häufig sind Kündigungen aufgrund von Formfehlern unwirksam. Ein solcher Formfehler liegt auch vor, wenn eine unbefugte Person kündigt. Es stellt sich daher die Frage, wer ein Arbeitsverhältnis überhaupt kündigen darf und welche Voraussetzungen es zu beachten gilt.

1. Kündungsberechtigte Personen
Kündigungsberechtigt sind grundsätzlich die Vertragspartner. Zu diesen zählen Arbeitnehmer:innen sowie Arbeitgeber:innen. Arbeitgeber:innen können eine einzelne Person sein oder Firmen. Bei Firmen ist das vertretungsberechtigte Organ, wie z.B. Geschäftsführer:innen, kündigungsberechtigt.
Grundsätzlich sind aber auch weitere Personen kündigungsberechtigt, sofern sie bevollmächtigte Vertreter der Arbeitgeber:innen sind.
2. Voraussetzungen der Bevollmächtigung
Für die Kündigung, die durch eine andere Person als den Arbeitgeber bzw. das vertretungsberechtigte Organ ausgesprochen wird, gilt § 174 BGB.
Nach dieser Norm kann der Empfänger ein einseitiges Rechtsgeschäft – wie es eine Kündigung ist – zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt. Erfolgt die Zurückweisung unverzüglich und gerade wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde, ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
Daraus ergibt sich, dass eine Vollmacht vorliegen muss. Der Arbeitgeber muss den Dritten also bevollmächtigen, für ihn die Kündigung auszusprechen.
Diese Vollmacht darf aber nicht lediglich intern bestehen. Sie muss dem Arbeitnehmer vielmehr mit der Kündigung im Original vorgelegt werden.
3. Folgen einer fehlenden Vollmacht
Wird die Vollmachtsurkunde dem Arbeitnehmer nicht im Original vorgelegt und ist dem Arbeitnehmer die Vertretungsmacht des Dritten auch nicht anderweitig bekannt, so kann er die Kündigung wegen der fehlenden Vollmacht entsprechend § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückweisen.
Für die Unverzüglichkeit der Zurückweisung gibt es zwar keine starre Frist, es sollte jedoch auch nicht mehrere Wochen gewartet werden. Zu empfehlen ist, möglichst sofort zu reagieren.
Wurde die Kündigung unverzüglich wegen der fehlenden Vollmacht zurückgewiesen, ist die Kündigung nichtig. Das Arbeitsverhältnis ist dann nicht beendet worden und besteht mit sämtlichen Rechten und Pflichten fort.
Eine fehlende Vollmachtsurkunde bedeutet allerdings nicht automatisch, dass eine Kündigung unwirksam ist.
- 174 Satz 2 BGB schließt die Zurückweisung aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits zuvor von der Bevollmächtigung des Unterzeichners in Kenntnis gesetzt hatte.Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn die kündigende Person eine Position innehat, mit der typischerweise die Befugnis zum Ausspruch von Kündigungen verbunden ist, wie dies z.B. regelmäßig bei Personalleiter:innen oder Prokurist:innen der Fall ist.
4. Genehmigung
Hat eine unberechtigte Person die Kündigung unterzeichnet und keine Vollmacht im Original vorgelegt, kann der Arbeitgeber die Kündigung genehmigen. Diese Genehmigung muss dem Arbeitnehmer auch zugehen.
Allerdings wirkt die Genehmigung wie eine neue Kündigungserklärung. Dies ist auch relevant für die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Frist beginnt nämlich mit Zugang der Genehmigung neu zu laufen.
5. Zurückweisung und Kündigungsschutzklage
Zu beachten gilt, dass die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB grundsätzlich nicht die Kündigungsschutzklage ersetzt.
Wer geltend machen möchte, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das ergibt sich aus § 4 KSchG.
Arbeitnehmer sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass es genügt, die Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber wegen einer fehlenden Vollmacht zurückzuweisen. Die Zurückweisung nach § 174 BGB und die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage müssen getrennt voneinander betrachtet werden.
Wer eine Kündigung erhält, ist meist vor große Unsicherheiten gestellt. Es sollte nicht nur auf den Kündigungsgrund geachtet werden, sondern auch auf Formalitäten. In jedem Fall ist eine schnelle Reaktion ratsam. Anwaltliche Unterstützung hilft dabei, mögliche Unsicherheiten zu beseitigen und über die Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt zu werden.
Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und an der Kündigungsberechtigung der kündigenden Person Zweifel haben. Wir helfen Ihnen gerne.


